Freistellung

Insgesamt stehen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vier Freistellungsmöglichkeiten für die Qualifizierung zur Verfügung.

Freistellung nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 179.4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Anspruch haben Betriebsrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung, nicht das einzelne Mitglied. Der Betriebsrat/ die Schwerbehindertenvertretung, teilt dem Arbeitgeber die Teilnahme und Zeitraum des Seminars mit. Der Arbeitgeber zahlt alle Kosten gemäß § 40.1 BetrVG bzw. § 179.4 SGB IX (Lohnfortzahlung, Seminarkosten, Fahrtkosten). Der Arbeitgeber kann nicht entscheiden, ob ein Seminar den Vorschriften des § 37.6 entspricht. Dies steht allein im Ermessen des Betriebsrates. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Wir gehen davon aus, dass jedes Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 10 Prozent seiner Arbeitszeit für Weiterbildung benötigt.

Freistellung nach § 37.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung geeignet sind. Dies wird jeweils durch das Sozialministerium des Bundeslandes festgestellt. Anspruch hat jedes Mitglied des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung individuell für drei Wochen, erstmalig Gewählte für vier Wochen pro Amtszeit. Auch hier fasst der Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme. Der Arbeitgeber zahlt nur den Lohn weiter; Seminarkosten und Fahrtkosten werden für Mitglieder von der IG Metall übernommen.

Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung

Nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) sowie dem Bildungsfreistellungsgesetz (BildFG) in Sachsen-Anhalt hat jede/r Arbeitnehmer/in und jede/r Auszubildende pro Jahr Anspruch auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub. Ansprüche aus zwei Jahren können zu zehn Tagen gebündelt werden. Seminargebühren und Fahrtkosten bei IG Metall-Seminaren werden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen.

Hinweis

Bei Seminaren, die sowohl nach Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz als auch nach § 37.6 BetrVG oder § 179.4 SGB IX ausgeschrieben sind, können Mitglieder von Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen oder Jugend- und Auszubildenden-vertretung keinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sondern müssen die Freistellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. SGB IX in Anspruch nehmen. In Niedersachsen gilt dies auch bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG.

 

§ 37.6 BetrVG

§ 37.7 BetrVG

NBildUG

BildFG

§ 179.4 SGB IX

Freistellung

im Ermessen de BR

begrenzt auf 3 (4) Wochen

5 Tage pro Jahr

5 Tage pro Jahr

im Ermessen der SBV

Themen

erforderlich für BR-/JAV-Arbeit

geeignet für BR-/JAV-Arbeit

Weiterbildung für Arbeitnehmer

Weiterbildung für Arbeitnehmer

erforderlich für SBV-Arbeit

Anspruch

BR-/JAV-Gremium

BR-/JAV-Mitglied

jeder Arbeitnehmer

jeder Arbeitnehmer

SBV-Gremium

Antrag

Beschluss des BR

Beschluss des BR

Arbeitnehmer, 4-Wochen-Frist

Arbeitnehmer, 6-Wochen-Frist

Beschluss des SBV